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Codifications et réformes dans l'Empire tardif et les royaumes barbares
I - Approches ponctuelles
Le Bréviaire d'Alaric

Die Kodifizierung des römischen Strafrechts im Breviar Alarichs II.

Detlef Liebs

Abstract

Das Breviar kam einer Kodifikation im heutigen Sinn einer umfassenden Regelung eines großen Rechtsgebiets nahe, doch müssen Abstriche gemacht werden. Die übernommenen Texte wurden so gut wie nie verändert, während Justinians Juristen in Konstantinopel 25 Jahre später die Aufgabe, die alten Texte anzupassen, tatkräftig angepackt haben. Alarichs römische Provinzialjuristen dagegen haben die alten Texte kaum angetastet ; nur hin und wieder machten sie in den beigefügten Interpretationen Zusätze. Trotzdem haben sie einige bemerkenswerte Rechtsänderungen durchgeführt, indem sie odios gewordene Regelungen wegließen : im Kirchenrecht die antiarianischen Gesetze (Schäferdiek 1967, S. 43-47), im Standesrecht die Gefahr für freie Frauen, durch Verbindung mit einem fremden Sklaven die Freiheit zu verlieren ; fast alles Militär-, viel Verwaltungsrecht und manches auch im hier näher untersuchten Straf- und Strafprozessrecht, zumal einige repressive Bestimmungen. Allerdings wurde hier auch viel Rechtsstaatliches preisgegeben.

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Note della redazione

Les textes réunis dans ce dossier par Olivier Huck constituent les actes de la table ronde organisée à l’École française de Rome les 30 juin et 1er juillet 2009, sous l’intitulé éponyme Codifications et réformes dans l’Empire tardif et les royaumes barbares.

Testo integrale

  • 1 ‘Codex Theodosianus’ nennen ihn die meisten Quellen, darunter die maßgebenden : CTh 1, 1, 6 (435), (...)
  • 2 CTh I 1-4.
  • 3 CTh I 5-34.
  • 4 CTh II 1-18A ed. Krüger.
  • 5 CTh II 19 – V.
  • 6 CTh VI.
  • 7 CTh VII ; im Anschluss daran Subalternbeamte : VIII 1-11 ; und unentgeltlicher Erwerb : VIII 12-19.
  • 8 CTh IX.
  • 9 CTh X.
  • 10 CTh XI 1-28 ; im Anschluss daran Rechtsmittel : XI 29-39.
  • 11 CTh XII.
  • 12 CTh XIII.
  • 13 CTh XIV.
  • 14 CTh XV.
  • 15 CTh XVI.

1Der Codex Theodosianus war, ungeachtet seiner offiziellen Bezeichnung als Codex1, keine Kodifikation. Denn unter diesem Begriff verstehen wir jedenfalls seit dem 18. Jahrhundert eine übersichtliche, systematische Zusammenstellung der geltenden Bestimmungen eines größeren Rechtsgebiets, wie es zum Beispiel in Preußen 1794 mit dem Allgemeinen Landrecht gelang, in Österreich 1797 mit dem Westgalizischen Gesetzbuch und in Frankreich 1804 mit dem Code civil. Schon das Werk Justinians, dem die neuzeitlichen Kodifikationen nacheiferten, wird dem Anspruch an eine Kodifikation nicht wirklich gerecht. Das war damals aber auch nicht möglich, weil der Stand der damaligen Kultur bei anspruchsvollen Werken wie im Namen des Kaisers verbreiteten keine völlige Neuformulierung zuließ, sondern ein Mosaik aus klassischen Texten forderte ; noch die Hagia Sophia und San Marco in Venedig zeugen von dieser Spolienkultur. Trotzdem kann man sagen, dass das, was die Justinianer zustande brachten, einer Kodifikation nahe kommt : schon der Codex Iustinianus selbst, erst recht aber Codex, Institutionen und Digesten zusammengenommen. Demgegenüber enthält der Theodosianus lediglich einzelne Novellen, wenn auch grundlegende und verhältnismäßig viele: aus 125 Jahren. Auch war er systematisch geordnet: zuerst Rechtsquellen2, dann Staatsrecht und Gerichtsverfassung3, Prozessrecht4, Privatrecht5, Standesrecht6, Militärrecht7, Straf- und Strafverfahrensrecht8, Fiskalrecht9, Steuerrecht10, Kommunalrecht11, Berufskörperschaften12, Sozialleistungen in den Großstädten13, Infrastruktur mitsamt den öffentlichen Vergnügungen14 und schließlich Kirchenrecht15. Die einzelnen Sachgebiete waren systematisch untergliedert und alles auf rund 500 Titel verteilt.

  • 16 NTh 1 vom 15. Feb. 438 (das östliche Einführungsgesetz zum CTh), § 6.
  • 17 Das ergeben die in den sogenannten ,Gesta senatus Romani de Theodosiano publicando’ festgehaltenen (...)

2Aber innerhalb der Titel herrscht der Zufall der Chronologie. Soweit das Recht in diesen 125 Jahren nicht geändert worden war, sondern fortgalt wie zumal im Privatrecht, in beträchtlichem Umfang auch im Strafrecht, musste anderswo nachgeschlagen werden : in den älteren Kaisergesetzen, Senatsbeschlüssen und den alten Volksgesetzen, vor allem aber in den klassischen und epiklassischen Juristenschriften, wo all das mitsamt dem Gewohnheits- und dem die zahllosen Lücken füllenden Juristenrecht aufbereitet war. All das galt fort, soweit es nicht inzwischen novelliert worden war. Zudem konnten in den Codex Theodosianus aufgenommene Novellen trotzdem, ganz oder zum Teil, schon wieder obsolet sein, weil durch neuere Novellen überholt. Und doch beanspruchte dieser Codex für das Kaiserrecht der letzten 125 Jahre ausschließliche Geltung, mit Ausnahme des Fiskal- und Militärrechts16. Die im Theodosianus versammelten Einzelgesetze wurden jetzt gewissermaßen kanonisiert. Und das Reich imponierte mit diesem Codex den eigenen Eliten17, der Masse der Bevölkerung und nicht zuletzt den Germanenfürsten.

  • 18 CTh 1, 1, 5 Z. 14-23 ed. Mommsen = §§ 3 f. ed. Krüger.
  • 19 Zur im späteren 5. und frühen 6. Jahrhundert verbreiteten Zweiteilung der zu beachtenden juristisch (...)
  • 20 CTh 1, 1, 6.
  • 21 Siehe CTh 1, 1, 5 Anfang.

3Theodosius II. war sich sehr wohl bewusst gewesen, dass seine Kompilatoren nur erst Vorarbeiten zu einer Kodifikation zustande gebracht hatten. Ursprünglich geplant war nämlich zudem eine – nach damaligen Maßstäben – wirkliche Kodifikation, die nur mehr geltendes Recht enthalten sollte, dabei auch die älteren Kaisergesetze einbeziehen und vor allem auch das in den Juristenschriften aufbereitete weitere Recht18 ; diese Textmasse wurde im späteren 5. und frühen 6. Jahrhundert Ius genannt19. Nach nahezu sieben Jahren harter Arbeit hatten die Juristen des Kaisers jedoch festgestellt, dass das ihnen gesetzte weitere Ziel ihre Fähigkeiten überstieg20. 70 Jahre später haben sich Alarichs Kompilatoren erneut dieser Aufgabe gestellt. Und diesmal wurde sie gelöst, wenngleich auf sehr elementare Weise. Sie stellten einen Auszug aus dem Codex Theodosianus her mit einem Anhang aus den jüngeren Novellen, wenn diese auch nur in privaten Sammlungen umliefen; trotzdem wurde beides zusammen damals Leges genannt. In einem zweiten Teil kam das Ius hinzu, repräsentiert allerdings nur durch Kurzfassungen der beiden verbreitetsten Kompendien des römischen Rechts : der Institutionen des Gajus und der pseudo-paulinischen Sentenzen, sodann einen schmalen Auszug aus dem Codex Gregorianus und zwei Texten aus dem Codex Hermogenianus, ferner einen kurzen Text aus Papinian. Alarichs römische Juristen ordneten auch diese beiden Codices zur Rechtsmasse Ius, obwohl sie nur Kaiserkonstitutionen enthielten ; hier gab offenbar den Ausschlag, dass sie von privater Hand nicht nur zusammengestellt waren, sondern dass dies auch im Namen offen zum Ausdruck kam. Gregorius und Hermogenian hatten die älteren Kaiserkonstitutionen von Hadrian an systematisch geordnet, weshalb ihre Werke auch als die Vorläufer des Codex Theodosianus galten21.

  • 22 Commonitorium zum Breviar (ed. Mommsen, Theodosiani libri XVI, I, 1 : Prolegomena, S. XXXIII f.), Z (...)

4Auch Alarich II. beanspruchte ausschließliche Geltung seines Gesetzbuchs ; eine lex oder iuris formula, die nicht ins Breviar aufgenommen worden war, durfte vor Gericht nicht mehr angewandt werden ; andernfalls drohte Todesstrafe22. Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass man mit diesen wiederum kanonisierten Texten auch auskommen kann. Die Kanonisierung ging hier nämlich wesentlich weiter als beim Codex Theodosianus, insofern sie sich auf sämtliche römischen Rechtstexte erstreckte, auch die älteren leges und das ius; alle nicht aufgenommenen Rechtstexte waren ausgeschlossen.

  • 23 Liebs 2002, S. 174 u. Fn. 250 mit weiteren Nachweisen.
  • 24 LRV IT 1, 4, 1 = IT 1, 4, 3.
  • 25 Zum voralarizianischen Ursprung der Interpretationen s. gegen Mommsen, Prolegomena zit., S. XXXV, s (...)
  • 26 CTh 1, 1, 5.
  • 27 Siehe schon Liebs 2002, S. 153 ; dort u. S. 154 weitere Beispiele vereinzelter Textänderungen durch (...)

5Wurden die Westgoten diesem Anspruch aber gerecht; das heißt, fand man mit ihrer Auswahl Antworten auf die Rechtsfragen der Zeit, wie es von einer Kodifikation zu erwarten ist? Mit dem Codex Theodosianus war das fraglos nicht möglich gewesen, mit der viel größeren Kodifikation Justinians aber einigermaßen, wenn sich auch bald erwies, dass vieles durch Novellen schnellstens auf die wirkliche Höhe der Zeit gebracht werden musste. Beim Breviar jedoch drängt sich erst einmal Skepsis auf. Das Gesetzbuch war aus bis zu 300 Jahre alten Texten zusammengesetzt und enthielt kaum einen aktuellen Text, das Mindestalter war 50 Jahre, nämlich bei einem Teil der Interpretationen ; und diese Texte wurden zum allergrößten Teil unverändert übernommen, erhielten nur sehr selten aktuelle Zusätze oder wurden im Sinne der Gegenwart gekürzt23. Als Zusatz der Kompilatoren des Breviars erweist sich insbesondere der letzte Satz der Interpretatio zum Zitiergesetz24. Die Interpretationen zum Codex Theodosianus waren im späten 5. Jahrhundert aus Rechtsunterricht im schon westgotischen Gallien hervorgegangen25, zu einer Theodosianus-Ausgabe konzipiert worden, welche das Gesetz von Theodosius II. aus dem Jahr 429 mit dem Auftrag, die seit Konstantin ergangenen Kaiserkonstitutionen zu sammeln und zu ordnen26, noch enthielt, denn der vorletzte Satz endet mit den Worten ... suis auctoritatibus confirmantur (sc. Gregorianus et Hermogenianus) ex lege priore sub titulo De constitutionibus principum et edictis. Das Breviar hat dieses Gesetz aber weggelassen. Der letzte Satz dieser Interpretatio passt indessen nur zum Breviar : Sed ex his omnibus iuris consultoribus, ex Gregoriano, Hermogeniano, Gaio, Papiniano et Paulo, quae necessaria causis praesentium temporum videbantur, elegimus. Das muss also ein alaricianischer Zusatz sein. Die vorher im selben Text und im dazugehörigen Grundtext mehrmals genannten Zitierjuristen Ulpian und Modestin, deren Schriften von den Kompilatoren des Breviars nicht herangezogen wurden, sind in diesem Satz folgerichtig übergangen27.

  • 28 Zum Codexsystem, eine Fortentwicklung des Digestensystems, Liebs 1964, S. 26-28 u. 110 ; u. ders. 2 (...)

6Außerdem wurden diese ausgewählten Texte in ihrem ursprünglichen Zusammenhang belassen, so dass das ganze Rechtssystem mehrmals durchschritten wird, und zwar jedes Mal in einer etwas anderen Ordnung : der Theodosianus-Auszug folgt dem Codexsystem, die Novellen bilden Ergänzungen dazu, die Gajusepitome folgt dem Gajussystem, der Sentenzen-Auszug wieder dem Codexsystem und ebenso der Gregorianus-Auszug28. Das erschwerte die von einer Kodifikation zu fordernde Übersichtlichkeit; aber auch in Justinians Kodifikation ist dieses Defizit nur abgemildert, nicht behoben.

  • 29 LRV NTh 3, LRV NV 2, 3 und 5 sowie LRV NMart 1.
  • 30 LRV PS 2, 27 ; 4, 7 ; 5, 3 u. 15-33.
  • 31 Hänel 1849, S. 338, Fn. a.
  • 32 León, Bibliotéca Catedral, Ms. Lat. 15.
  • 33 Vgl. schon das Einführungsgesetz zur ersten Fassung des Codex Iustinianus, also vor Inangriffnahme (...)

7Dieser Frage nach der Qualität des Breviars als praktisch brauchbare Kodifikation soll hier im Einzelnen nachgegangen werden, wenn auch nur erst an Hand des Kriminalstrafrechts. Da die Breviartexte aus Gajus, den Codices Gregorianus, Hermogenianus und Papinian kein Kriminalstrafrecht enthalten, werden wir uns hauptsächlich mit dem neunten Buch des Auszugs aus dem Theodosianus beschäftigen, wozu fünf Titel aus den Novellen29 hinzukommen und 20 aus dem fünften Buch des Sentenzen-Auszugs sowie je einer aus dem zweiten und vierten Buch30. Dieser Auszug galt allerdings wohl nur ergänzend; bei Widersprüchen hatte er wohl zurückzutreten. Denn bevor der Sentenzentext einsetzt, heißt es im Breviar : Ex Pauli Sententiarum corpore huic operi convenit adnecti que in Theodosiano pro redimendis litibus non inveniuntur inserta – ‚Man ist übereingekommen, diesem Werk (also dem Breviar) aus den Paulussentenzen anzufügen, was im Theodosianus für die Lösung der Rechtstreitigkeiten fehlt.’ Das ist eine wenn auch zaghaft formulierte Subsidiaritätsklausel. Zwar hat Gustav Hänel sie nicht in den Text seiner Ausgabe aufgenommen, sondern nur in einer Fußnote erwähnt, wo er auch angibt, welche Handschriften sie enthalten31 ; er hielt sie also für einen späteren Zusatz einzelner Handschriften. Gewiss fehlt sie in manchen; andererseits findet sie sich schon in der ältesten, erst nach Hänels Edition aufgetauchten Brevier-Handschrift: der des Domkapitels von León32. Es wäre voreingenommen, davon auszugehen, dass Justinians Regelung: der Rechtsliteratur insbesondere nach ihrer Kanonisierung in Digesten und Institutionen die gleiche Autorität wie den Konstitutionen des Codex Iustinianus zuzuweisen33, schon bei Alarich ebenso gegolten hätte.

  • 34 CTh 4, 12, nur durch einen glücklichen Zufall in zwei Fragmenten aus dem vollständigen CTh auf uns (...)
  • 35 PS 2, 21A, gleichfalls nur durch einen Zufall erhalten, nämlich in der heute verschollenen Handschr (...)
  • 36 1, 84 u. 91. Auch Justinian hat es abgeschafft, s. CJ 7, 24.
  • 37 Durch Unaufmerksamkeit der Kompilatoren des Breviars sind einzelne Bestimmungen daraus doch hineing (...)
  • 38 Schäferdiek 1967, S. 45-55.

8Dass man auch durch Weglassen das Recht reformieren kann, lässt sich am Beispiel des senatusconsultum Claudianum zeigen. Es betrifft Frauen, die sich mit einem fremden Sklaven verbinden. Wenn sie die Verbindung aufrecht erhalten, obwohl sein Herr die Frau (ein- oder dreimal?) abgemahnt hat, wird sie mitsamt ihrer Nachkommenschaft dessen Sklavin. Das Breviar hat die einschlägigen Titel des Codex Theodosianus34 und der Paulussentenzen35 weggelassen und auch die zwei Gajusstellen dazu36 übergangen. Diese Möglichkeit, die Freiheit zu verlieren, wurde für das Reich der Westgoten damals also abgeschafft37. Ein anderes Beispiel ist das 16. Buch des Codex Theodosianus mit dem Kirchenrecht. Die antiarianischen Konstitutionen wurden daraus eliminiert, offenbar absichtlich38.

Die vollständig weggelassenen Titel

9Das neunte Buch des Codex Theodosianus mit dem Strafrecht enthält 45 Titel. Davon hat das Breviar 34 übernommen und elf weggelassen.

  • 39 CTh 9, 2. Nur 9, 2, 3 ist östlichen Ursprungs.

10a) Der erste ganz weggelassene Titel ist der zweite ‚Über zu stellende und zu überstellende Angeklagte’ (De exhibendis vel transmittendis reis) mit sechs Konstitutionen vor allem von westlichen Kaisern39. Zu diesem Komplex gibt es im Breviar nur noch den ersten Titel der Novellen Marcians mit einer einzigen Konstitution, wonach ein Beschuldigter in seiner Provinz angeklagt werden muss. Die römischen Regeln zu Gestellung und Überstellung zu vernachlässigen, mochte dadurch begünstigt worden sein, dass die Romanen nunmehr als die Unterworfenen auf mannigfache Weise vor die Strafgerichte der germanischen Obrigkeit geschafft werden konnten und feste Regeln als einschränkend empfunden wurden.

  • 40 LRV CTh 9, 3.
  • 41 LRV PS 5, 31, 1 u. 2.
  • 42 CTh 9, 5, 1 aus dem Edictum de accusationibus. Nur das pr. hier betrifft Hochverrat, § 1 dagegen ge (...)
  • 43 CTh 9, 14, 3.
  • 44 CJ 9, 8, 5.

11b) Weggelassen sind auch die beiden kleinen Titel vier und fünf mit je einer einzigen Konstitution ‚Wenn jemand den Kaiser verunglimpft hat’ (Si quis imperatori maledixerit), was also nicht mehr strafrechtlich geahndet wurde; und ‚Zum Julischen Gesetz über Hochverrat’ (Ad legem Iuliam maiestatis). Dieser Straftatbestand wurde damit aber nicht abgeschafft ; denn das Breviar hat vom folgenden Theodosianus-Titel ,Ein Sklave darf den Herrn, ein Freigelassener den Freilasser und ein Hausdiener den Hausherrn nicht anklagen außer wegen Hochverrats’ (Ne praeter crimen maiestatis servus dominum vel patronum libertus seu familiaris accuset) drei der vier Konstitutionen übernommen40 ; und aus dem Sentenzen-Titel Ad legem Iuliam maiestatis die wichtigsten Tatbestände und eine Verfahrensvorschrift41. Der entsprechende Theodosianus-Titel hatte nur eine einzige Konstitution mit einer speziellen Neuerung zum Verfahrensrecht enthalten42. Das wichtigste spätantike Gesetz zum Gegenstand allerdings, die Lex Quisquis von Arcadius, war im Theodosianus befremdlicherweise erst im Titel über Totschlag ,Zum Cornelischen Gesetz über Dolchmänner’ (Ad legem Corneliam de sicariis) zu finden43 und wurde nicht ins Breviar übernommen, wohl aber in den Codex Iustinianus, wo es korrekt im Hochverrats-Titel steht44.

  • 45 CTh 9, 17.
  • 46 Zwar sind keine Sentenzen dazu überliefert, aber das vollständige Werk, von dem nur ungefähr ein Vi (...)
  • 47 LRV NV 5 = NV 23 vom 13. März 447.
  • 48 633 n. Chr., G. D. Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio, X, Florenz, 1764, S. 6 (...)
  • 49 845 n. Chr., A. Boretius, Capitularia regum Francorum, II, Hannover, 1897 (M.G.H., Legum sectio, 2) (...)

12c) Zum Delikt des Grabfrevels (sepulchrum violatum) hat das Breviar sowohl den Theodosianus-Titel mit sieben Konstitutionen45 als auch den einschlägigen Sentenzen-Titel46 ganz weggelassen, doch gab es auch dazu eine übrigens recht umfangreiche Novelle: von Valentinian III. Diese, die jüngste Äußerung zum Thema, sollte also genügen47, obwohl zu ihr offenbar keine Interpretatio zur Verfügung stand. Die Entscheidung war klug. Ostrom hat dieses Gesetz zwar nicht übernommen, auch Justinian nicht. Im Westen jedoch sollte es ins westgotische und fränkische Kirchenrecht eingehen, wie die Akten des vierten Konzils von Toledo48 und des Konzils von Meaux (Marne)49 ergeben.

  • 50 CTh 9, 21-23.
  • 51 LRV CTh 9, 17, 1 = CTh 9, 21, 5.
  • 52 LRV CTh 9, 18 = CTh 9, 22.
  • 53 CTh 9, 23.
  • 54 LRV PS 5, 27, 1 u. 4.

13d) Zum Delikt der Münzfälschung gab es im Codex Theodosianus drei Titel mit zusammen 13 Konstitutionen50 ; und in den Paulussentenzen war es im Fälschungs-Titel ‚Zum Cornelischen Testamentsgesetz’ (Ad legem Corneliam testamentariam) mitbehandelt. Vom Haupttitel des Codex wurde nur eine einzige kurze Konstitution mit Flammentod für Münzfälscher und Denunziantenprämien ins Breviar aufgenommen51 ; und dann noch der Titel ‚Wenn jemand den äußeren Rand eines Solidus beschnitten oder einen verfälschten beim Kauf unterschoben hat’ (Si quis solidi circulum exteriorem inciderit vel adulteratum in vendendo subiecerit) mit einer Konstitution52. Weggelassen ist dagegen der folgende Titel ‚Wenn jemand Münzen eingeschmolzen oder geschäftsmäßig überführt oder sich an verbotenen vergriffen hat’ (Si quis pecunias conflaverit vel mercandi causa transtulerit aut vetitas contrectaverit)53 mit mehreren ergänzenden Straftatbeständen, vereint in einer einzigen langen Konstitution. Im Fälschungs-Titel der Sentenzen waren dann die wichtigsten Straftatbestände genauer umschrieben, dazu allerdings inzwischen überholte mildere Strafen angegeben54 ; aber das ließ sich mit Hilfe der Subsidiaritätsklausel bereinigen. Jedenfalls scheint Münzgeld im Westgotenreich wie überhaupt in den germanischen Staaten eine geringere Rolle als unter den römischen Kaisern gespielt zu haben.

  • 55 CTh 9, 26.
  • 56 LRV PS 5, 32, 1 ; in den vervollständigten Ausgaben der Sentenzen : 5, 30A, 1.

14e) Das Delikt der unlauteren Bewerbung um ein Amt (ambitus), in der Spätantike nur mehr für kaiserliche Ämter, einige städtische Magistraturen und das Provinzpriestertum aktuell, wurde nach einer 18 v. Chr. ergangenen Lex Iulia mit Deportation und Vermögenseinziehung bestraft. Der entsprechende Titel des Codex Theodosianus enthielt vier Konstitutionen, kaiserliche Ämter betreffend, immer noch mit dieser Strafe55. Davon haben die Westgoten nichts übernommen. Offenbar konnten sie es nicht brauchen, wenn ihre Könige auch etliche, vor allem höhere kaiserliche Ämter kopiert hatten; doch folgte der Zugang wohl anderen Regeln. Auch die Paulussentenzen hatten dazu einen Titel, woraus wir allerdings nur die eine Sentenz kennen, die ins Breviar übernommen wurde56. Sie betraf Zusammenrottungen bei Bewerbung um städtische Magistraturen, qualifizierte das als vis publica und bedrohte es mit Deportation auf eine Insel. Und dabei beließen es auch die Westgoten.

  • 57 Rotondi 1912, S. 453 f., gibt zweifelnd 8 v. Chr. an, weil Sueton, Aug. 34, dieses Gesetz nicht nen (...)
  • 58 CTh 9, 28.
  • 59 LRV PS 5, 29, 1 ; s. schon Modestin, De poenis II, D. 48, 13, 15.
  • 60 CTh 9, 28, 1 von Theodosius I. (10. Sept. 392) ; s. schon dens., 21. Juli 381, CTh 10, 24, 2 (ebens (...)
  • 61 Ulpian, De officio proconsulis VII, D. 48, 13, 8, § 1, s. zu diesem Fragment, Nogrady 2006, S. 141- (...)
  • 62 CJ 9, 28, 1 ; 10, 6, 2 a. E. ; D. 48, 13, 3 ; u. 48, 13, 8 § 1.

15f) Auch Unterschleif von Staatsvermögen (peculatus) war nach einer wohl augusteischen Lex Iulia57 zu bestrafen; und dazu gab es gleichermaßen sowohl im Codex Theodosianus58 als auch in den Paulussentenzen einen Titel. Davon wurde hier ganz ebenso nur eine Sentenz aus dem Sentenzen-Titel ins Breviar übernommen mit der relativ milden Strafe des Vierfachen59, während im Codex Todesstrafe vorgesehen war60. In schweren Fällen war man schon im 2. Jahrhundert über die Geldstrafe hinausgegangen61 ; und auch Justinian sollte sowohl diese Strafschärfungen als auch die später hinzugekommene Todesstrafe beibehalten62. Im Westgotenreich dagegen kehrte man zur einstigen Geldstrafe zurück und beließ es dabei.

  • 63 CTh 9, 30 betraf örtliche Besonderheiten in Italien ; und CTh 9, 32 betraf den Schutz des Nils.
  • 64 Insbesondere ist CTh 9, 44 ebenfalls weggelassen.
  • 65 CTh 9, 31 Ne pastoribus dentur filii nutriendi mit einer Konstitution.

16g) Ganz weggelassen sind ferner Titel, die örtliche Besonderheiten in Regionen außerhalb des Westgotenreichs betrafen63. Und ebenso übergangen ist das Asyl der Kaiserstatuen64. Die Germanenfürsten haben den Brauch der römischen Kaiser, ihr Reich mit Statuen von sich zu bestücken, nicht übernommen; sie zeigten sich selbst in ihrem meist überschaubaren Machtbereich. Weggelassen wurde aber auch der Titel ‚Kinder dürfen keinen Hirten zum Unterhalt gegeben werden’ (Ne pastoribus dentur filii nutriendi) ; denn wer das tut, werde als jemand angesehen werden, der bekenne (videbitur confiteri), mit Räubern gemeinsame Sache zu machen (societatem latronum)65. Die Westgoten verdächtigten Hirten nicht von vornherein der Räuberei.

Gekürzte Titel

  • 66 CTh 9, 1, 4 vom 17. Sept. 325.
  • 67 CTh 9, 1, 7.

17a) Aus dem ersten Titel des neunten Buchs ‚Über Anklagen und Einschreibungen’ (De accusationibus et inscriptionibus) mit 19 Konstitutionen hat das Breviar elf übernommen, zwar wie immer ohne Änderungen, aber mit Modifikationen in den Interpretationen. Weggelassen ist Konstantins schrilles Edikt, das es angeblich ermöglichte, des Kaisers eigene enge Mitarbeiter vor ihm anzuklagen66. Auch in den Codex Iustinianus sollte es nicht aufgenommen werden. Ebenso klugerweise weggelassen ist ein sich radikal rechtsstaatlich gebendes Gesetz von Konstantius II., wonach ein Untersuchungsgefangener binnen eines Monats gehört und gerichtet werden musste ; widrigenfalls sollte den Richter die Strafe treffen, die der Häftling zu erwarten hatte67. Dieses gleichermaßen Strenge gegenüber hohen Beamten zur Schau stellende Gesetz sollte von Justinian ebenso wenig übernommen werden.

  • 68 CTh 9, 1, 6, irrtümlich Konstantin zugeschrieben, s. Mommsen, Theodosiani libri XVI, I, S. 56 zu CT (...)
  • 69 CTh 9, 1, 8.
  • 70 CTh 9, 1, 5 = LRV CTh 9, 1, 3 ; 9, 1, 9 = LRV CTh 9, 1, 4 ; 9, 1, 11 = LRV CTh 9, 1, 6 ; u. 9, 1, 1 (...)

18Das dritte sowohl von Alarich als auch von Justinian übergangene Gesetz aus diesem Titel stammte von Julian dem Abtrünnigen, der Angeklagten das Recht auf Akteneinsicht bestätigt hatte68. Es praktisch durchzusetzen, war vermutlich immer schwer; und man kann verstehen, dass beiden Gesetzgebern dieses die Justiz behindernde Recht unwillkommen war. Wenn dagegen – wieder in beiden Kodifikationen – ein kurzes Gesetz über das Erfordernis einer formellen Anklage69 weggelassen wurde, so bedeutete das nicht etwa, dass die Westgoten davon abgegangen wären ; denn dieses Erfordernis kommt noch in vier weiteren Konstitutionen dieses Titels vor, die alle übernommen wurden70.

  • 71 CTh 9, 1, 13 vom 11. Feb. 376 ; zu diesem Gericht neuestens Flach 1996, S. 358-376, mit der älteren (...)
  • 72 Flach 1996, S. 370 f.
  • 73 CTh 2, 1, 12 vom 6. Aug. 423, nur durch das Breviar bekannt.
  • 74 Oben bei Anm. 25.
  • 75 So Friedrich Carl von Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter2, I, Heidelberg, 1834 (...)

19Schließlich fehlt in beiden Kodifikationen das Gesetz Gratians, womit er das quinquevirale iudicium konstituierte, ein besonderes Pairsgericht für Senatoren beim Stadtpräfekten71. Im Osten war es niemals übernommen worden72. Aber obwohl es mangels Stadtpräfekt auch im Westgotenreich eigentlich unanwendbar war, hat das Breviar zwar nicht das Gesetz Gratians, aber im Titel über die Gerichtsbarkeit im Allgemeinen ein Gesetz von Honorius übernommen, das jenes kurz bestätigt hatte, ohne den Stadtpräfekten zu nennen73. Die Interpretatio dazu, wie gesagt74 aus Rechtsunterricht im schon westgotischen Gallien hervorgegangen, verallgemeinert das Privileg : Nicht mehr nur Senatoren, sondern anscheinend alle angeklagten Römer sind von einer Geschworenenbank zu richten, die aus fünf durch das Los zu bestimmenden vornehmen Männern vom selben Stand wie der Angeklagte besteht75.

  • 76 CTh 9, 1, 16. CJ 9, 1, 10 übernimmt das, übergeht dafür aber CTh 9, 1, 10, s. sofort.
  • 77 CTh 9, 1, 17 ; im CJ : 9, 2, 15.
  • 78 CTh 9, 1, 10 = LRV CTh 9, 1, 5 ; u. 9, 1, 1 = LRV CTh 9, 1, 1.
  • 79 LRV PS 5, 18, 11, wenn hier auch Ausnahmen genannt sind, aber andere ; s. a. 14.
  • 80 Die vollständigen Sentenzen werden aber einen solchen Titel enthalten haben, dem vermutlich LRV PS (...)

20Im Breviar weggelassen sind auch zwei Konstitutionen über die örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte76 und die Pflicht, vor Gericht persönlich zu erscheinen, der sich auch mächtige Beschuldigte (potentiores) nicht entziehen können77. Beides war schon in anderen Konstitutionen dieses Titels bestimmt, die ins Breviar mitsamt Interpretatio übernommen wurden78 ; und Letzteres ergab sich obendrein aus dem Sentenzen-Auszug79, obwohl dieser keinen Titel De accusationibus ausweist80.

21Weggelassen sind also vor allem Wiederholungen, wenn auch längst nicht alle; außerdem Gesetze, die Misstrauen gegenüber dem Justizapparat bekundeten.

  • 81 LRV CTh 9, 1, 1 u. 5, wo das Prinzip mit anderen Worten wiederholt wird ; s. a. LRV CTh 16, 1, 3 (V (...)

22Will man heute wissen, wie die Anklage im Breviar nun geregelt war, so empfiehlt es sich, nicht chronologisch vorzugehen wie die Hauptquelle, der entsprechende Theodosianus-Titel und dessen gekürzte Fassung im Breviar, sondern systematisch. Örtlich zuständig ist der Richter des Tatorts, auch wenn ein Senator der Täter ist81 ; die besondere Zuständigkeit des Herrschers bei Taten seiner engeren Mitarbeiter ist nicht übernommen.

  • 82 LRV CTh 9, 1, 2.
  • 83 LRV CTh 9, 1, 9 u. 11 pr.
  • 84 LRV PS 5, 18, 11.
  • 85 LRV CTh 9, 1, 3.
  • 86 LRV CTh 9, 1, 4 u. 6 u. 8 u. 11 pr.
  • 87 LRV CTh 9, 1, 11 pr. (s. schon CTh 9, 2, 5 u. 6, nicht ins Breviar übernommen) ; dazu Hecht 2006, S (...)
  • 88 LRV PS 5, 18, 14, also im Anhang zum Sentenzen-Titel ‚Über Sklavenverhöre’.
  • 89 LRV CTh 9, 1, 10.
  • 90 CTh 9, 1, 7.
  • 91 CTh 9, 3, 1 u. 6.
  • 92 LRV CTh 9, 1, 7 u. 11 § 1.

23An den Ankläger werden nicht geringe Anforderungen gestellt. Frauen können nur ihnen selbst und den Ihren zugefügtes Unrecht verfolgen82. Dreimal wird gesagt, dass man nur persönlich anklagen kann, nicht durch einen Stellvertreter, zweimal im einschlägigen Titel aus dem Codex Theodosianus83 und ein drittes Mal im Sentenzen-Auszug84. Eine mündlich vorgebrachte Anklage ist unwirksam, das könne auch ein Zornesausbruch sein; sie muss schriftlich eingereicht werden85. Viermal heißt es, dass der Ankläger dabei ausdrücklich erklären muss, die vorgesehene Strafe selbst zu erleiden, sollte er mit seiner Anklage scheitern, sie sich also als Schikane entpuppen86. Ein Angeklagter kann, sobald er angeklagt ist, inhaftiert werden, doch ist dann auch der Ankläger einzusperren87. Dieser muss dem Angeklagten die Verbrechen, gegen deren Vorwurf er sich zu verteidigen hat, förmlich anzeigen (edere), wenn das auch nur an versteckter Stelle festgehalten ist88. Die Richter sollen eine Untersuchungshaft des Angeklagten nicht in die Länge ziehen, sondern rasch zu einem Urteil gelangen89 ; dass sie jedoch, wenn es länger als einen Monat dauert, eine spiegelnde Strafe gewärtigen müssten, wie es noch im Theodosianus hieß90, wurde nicht übernommen. Auch dass Untersuchungshäftlinge zu schonen sind und der Richter auf eine Anklage hin statim judizieren soll91, ist weggelassen. Schließlich ist zweimal betont, dass Anschuldigungen und Anklagen von Seiten eines Angeklagten nicht ernst zu nehmen sind, solange dessen Unschuld nicht förmlich festgestellt ist92.

  • 93 Manichäismus kann von jedermann angezeigt werden, LRV NV 2, §§ 1 f. ; bestimmte Verwandte eines erf (...)

24Zusammenfassend ist festzustellen, dass man über das Regime der privaten Anklage das Wichtigste erfährt, wenn man sich vieles auch einigermaßen mühsam zusammenklauben muss. Nicht nur Nebenpunkte, sondern auch wichtige Rechtssätze zum Thema sind nur aus dem Sentenzen-Auszug zu erfahren und stehen dort zwar im fünften Buch, aber an verstecktem Ort; und weitere nicht ganz unwichtige stehen dort ganz woanders93.

  • 94 CTh 9, 3, 1 ; im CJ : 9, 4, 1.
  • 95 CTh 9, 3, 2 ; im CJ : 9, 4, 2.
  • 96 CTh 9, 3, 4, fehlt auch im CJ ; s. schon LRV CTh 9, 1, 11 pr.
  • 97 CTh 9, 3, 6 ; im CJ : 9, 4, 5.
  • 98 D. 48, 18, 18, § 9, vermutlich gleichfalls aus einem Titel De custodia reorum, dem dann auch D. 48, (...)
  • 99 LRV CTh 9, 2, 1 = CTh 9, 3, 3 (u. CJ 9, 4, 3) vom 5. Apr. 340.
  • 100 LRV CTh 9, 2, 3 = CTh 9, 3, 7 (u. CJ 1, 4 : De episcopali audientia et de diversis capitulis quae a (...)
  • 101 LRV CTh 9, 2, 2 = CTh 9, 3, 5 (im CJ : 9, 4, 4) vom 13. Juli 371.
  • 102 LRV IT 9, 2, 2.
  • 103 LRV PS 5, 33, 1. Dabei ist die dem Häftling drohende Strafe zu berücksichtigen, was bedeuten wird : (...)
  • 104 LRV PS 5, 33, 2.
  • 105 LRV NTh 3, §§ 2 u. 7.

25b) Der zweite Titel im neunten Buch des westgotischen Codex Theodosianus ‚Über die Bewachung der Angeklagten’ (De custodia reorum) befasst sich mit der Untersuchungshaft. Von den sieben Konstitutionen des vollständigen Codex sind drei übernommen; hinzu kommen eine Bestimmung in den Novellen und zwei Sentenzen aus dem Titel ‚Über die Strafen der Soldaten’ (De poenis militum). Aus dem Codex weggelassen haben Alarichs Kompilatoren eine Konstitution über schonende Behandlung der Häftlinge, verbunden mit Drohungen gegen pflichtvergessene Richter94 ; ein anderes, juristisch wenig ausgefeiltes Gesetz Konstantins gegen richterliche Zornesausbrüche95 ; ein Gesetz, das lediglich wiederholt, dass Untersuchungshaft eine förmliche Anklage voraussetzt96 ; eine Drohung mit hohen Geldstrafen für bestechliches Gefängnispersonal97 ; und eine Sentenz, wonach der Strafrichter verpflichtet ist, Untersuchungshäftlingen den Verhandlungstermin rechtzeitig bekannt zu geben98. Vielmehr haben Alarichs Leute sich mit drei Gesetzen und zwei kurzen Sentenzen begnügt : Männer und Frauen in Haft sind zu trennen99 ; Häftlinge sind christlich zu behandeln100 ; und gelingt einem Häftling die Flucht, so droht dem Verantwortlichen die Strafe, die dem Häftling gedroht hatte, ohne dass Vorgesetzte ihre Verantwortung auf Untergebene abwälzen dürften.101 Freilich verwässert die Interpretatio diesen Punkt102. Ist die Flucht dagegen, so kann man im Sentenzen-Auszug lesen, auf Bestechung eines Wächters zurückzuführen, so droht diesem Todesstrafe103 ; ebenso denjenigen, die einen Häftling mit Hilfe einer Menschenmenge befreien104. Juden und Samaritaner sind vom Amt des Gefangenenwärters ausgeschlossen105. Zusammenfassend kann man sagen, dass auch hier Härte gegenüber Beamten, jetzt die Mitarbeiter des Königs, möglichst zurückgenommen ist.

  • 106 LRV CTh 9, 6, 1 pr. Hier appellierte Konstantin wieder an niedere Instinkte, die er sich auch in an (...)
  • 107 LRV NV 2, § 2.
  • 108 LRV CTh 9, 3, 2 ; 9, 3, 1 verschärft die Strafe bei Sklaven zum Flammentod ; 9, 3, 3 verbietet auch (...)
  • 109 CTh 9, 6, 1.

26c) Im dritten Titel des neunten Buches des westgotischen Codex Theodosianus, im vollständigen Theodosianus dem sechsten, wird verboten, dass Sklaven, Freigelassene, freie Diener und im Hause lebende Freunde einen Strafprozess gegen den Hausherrn einleiten oder gar die Anklage übernehmen, außer wegen Hochverrats ; Verstöße sind mit schwersten Strafen zu ahnden. Zwei weitere Ausnahmen finden sich weiter hinten : Wenn eine freigeborene Frau sich mit einem eigenen Sklaven einlässt, was Konstantin zum Verbrechen erklärt hatte, dürfen ihre Sklaven – gemeint sind nur die anderen, die sich womöglich benachteiligt fühlten – sie anzeigen und werden frei, wenn sich die Beschuldigung als richtig erweist106. Und jeder darf Manichäismus anzeigen107. Nicht legitimierten unfreien und sonst abhängigen Denunzianten droht dagegen Tod durch das Schwert, Sklaven der Flammentod108. Weggelassen ist von den vier Texten des vollständigen Theodosianus ein einziger, einst der erste109, wonach auch Freigelassene mit Flammentod bestraft werden konnten, offenbar je nach Schwere der Tat.

  • 110 LRV IT 9, 3, 2.
  • 111 LRV IT 9, 3, 1.
  • 112 LRV IT 9, 3, 3.
  • 113 Die vollständigen Sentenzen enthielten Aussagen dazu, wie PS Leid § 10 ergibt, danach allerdings nu (...)

27In den Interpretationen wird nur noch Tod durch das Schwert angedroht und auch das nur ein einziges Mal110 ; in den anderen beiden Interpretationen lediglich allgemein Strafe: puniendus111, puniantur112. Später galten allein die Interpretationen fort. Aus den pseudo-paulinischen Sentenzen hat das Breviar zu dieser Frage nichts aufgenommen.113 Nimmt man alle Texte dazu zusammen, so bleibt die Strafe also unklar, was den an eine Kodifikation zu stellenden Ansprüchen eigentlich nicht genügt. Die Absicht, dieses Delikt milder zu bestrafen, schien nur auf verdeckte Weise verwirklicht werden zu können ; wenn die Richter und ihre Geschäftsstellen stets korrekt verfahren würden, wäre es nicht mehr grausam bestraft worden.

  • 114 PS 2, 26 (aus der Handschrift von Bisanz).
  • 115 LRV PS 2, 27.
  • 116 So PS 2, 26, 9 durch CTh 9, 7, 4 = LRV CTh 9, 4, 3 ; PS 2, 26, 11 durch CTh 9, 7, 1 = LRV CTh 9, 4, (...)
  • 117 PS 2, 26, 1-6 über das Tötungsrecht auch des Vaters der Ehebrecherin und die Einschränkungen des Tö (...)
  • 118 CTh 9, 7, 3 von Konstans.
  • 119 CTh 9, 7, 6 = LRV CTh 9, 4, 5.
  • 120 CTh 9, 7, 9, von Justinian nicht übernommen.
  • 121 Nicht zufällig ist aus dem ganzen siebenten Buch des CTh mit dem römischen Militärrecht nur eine ei (...)

28d) Im vierten Titel, mit dem das materielle Strafrecht beginnt, war die Bestrafung von Ehebruch geregelt. Der vollständige Theodosianus enthielt im entsprechenden siebenten Titel neun Konstitutionen. Die Paulussentenzen hatten einen Titel im zweiten Buch mit 17 Sentenzen, der zufällig auch vollständig erhalten ist114. Das Breviar übernahm davon drei115, ein gutes Achtel des alten Texts. Die übergangenen Sentenzen waren entweder inzwischen durch Konstitutionen überholt116 oder betrafen Einzelheiten, die offenbar als zweitrangig angesehen wurden ; etliche von ihnen wurden später allerdings suppliert, insbesondere solche zum Tötungsrecht117. Aus dem Theodosianus-Titel übernahm das Breviar dagegen sieben Konstitutionen, fünf Sechstel des ganzen Texts. Weggelassen sind nur: ein Gesetz, das Homosexuellen Tod durch das Schwert und Infamie androhte118, da im selben Titel ein anderes, übernommenes Gesetz diese Strafe verschärfte und Flammentod bestimmte119 ; und ein Gesetz, das ehebrecherischen Soldaten einen besonderen Gerichtsstand verweigerte120. Damit war aber kaum beabsichtigt, diesen Ehebrechern den besonderen Gerichtsstand zu belassen, sondern Romanen im Heer kamen unter germanischer Herrschaft nicht mehr in Betracht121 ; und wo germanische Täter zu richten sind, mag der König und Heerführer sich vorbehalten haben.

  • 122 LRV CTh 9, 30, 1 = CTh 9, 40, 1. Vgl. a. LRV CTh 11, 11, 1 = CTh 11, 36, 1 S. 3 u. 5.
  • 123 Coll. Mos. 5, 3, obwohl CTh 9, 7, 3 zu coll. Mos. 5, 1 besser gepasst hätte.
  • 124 CTh 9, 7, 6 wurde nicht in den CJ übernommen, nur CTh 9, 7, 3 als CJ 9, 9, 30.

29Die Auswahl des Breviars vermeidet also Wiederholungen und Widersprüche, bleibt aber bruchstückhaft, d. h. unterrichtet sehr unvollständig. Insbesondere fehlt hier noch das Wichtigste, eine Aussage über die zu verhängende Strafe; die mittlerweile gängige Todesstrafe ist im Breviar erst in einem späteren Titel über die Strafzumessung beiläufig genannt122. Möglicherweise war aber auch beabsichtigt, die genaue Strafe im Gesetz offen zu lassen und erst vom Richter nach den Umständen des Falles festzusetzen, die Täter also unter Umständen mit dem Leben davonkommen zu lassen. Für passive Homosexualität jedenfalls legte das Breviar die Todesstrafe fest, entschied sich sogar, mit der Lex Dei123 und anders als Justinian124, für die den brutalen Flammentod.

  • 125 LRV CTh 9, 5 = CTh 9, 8.
  • 126 LRV CTh 9, 6 = CTh 9, 9.
  • 127 CJ 9, 10 u. 9, 11.
  • 128 LRV CTh 9, 7 aus CTh 9, 10.
  • 129 CTh 9, 10, 2 enthält im Vergleich mit 9, 10, 1 nichts Neues.

30e) Unverändert übernommen sind die harten Strafdrohungen für den Vormund eines Mädchens, der sein Mündel missbraucht hat125 ; und für unverheiratete Frauen, die mit eigenen Sklaven eine Verbindung eingehen126 ; beides sollte auch Justinian übernehmen127. Auch der Titel über die Bestrafung von Gewalttätigkeit ist übernommen128, gekürzt nur um eine Konstitution, die lediglich den Gehalt der vorigen noch einmal aufgegriffen hatte129.

  • 130 CTh 9, 12, 1 u. 2. Dazu demnächst ausführlich Lenski 2013.
  • 131 Vom Mai 319 beziehungsweise April 329 (und nicht 326) nach Seeck 1919, S. 64 u. 179.
  • 132 Ulpian, De officio proconsulis VIII, Tit. : De dominorum saevitia, coll. Mos. 3, 3, u. dazu Liebs 2 (...)
  • 133 LRV CTh 9, 9, 1.
  • 134 CJ 9, 14, 1.

31f) Die beiden Konstitutionen des Theodosianus-Titels über die Züchtigung von Sklaven130 erklären beide : wenn ein Sklave dadurch gestorben ist, sei der Herr nur dann des Totschlags (homicidii) schuldig, wenn er ihn töten wollte ; hatte er ihn lediglich gezüchtigt, brauche er nichts zu fürchten, nicht einmal Ermittlungen. Obwohl beide vom selben Herrscher: Konstantin stammen131, klafft der Ton weit auseinander. Die erste Konstitution wandte sich im ersten Satz offenbar eigens gegen Ulpians besonderen Straftatbestand saevitia dominorum132, schilderte in einem zweiten, besonders langen Satz dann aber neun immer grausamere Vorgehensweisen von Sklavenhaltern gegen ihre Diener, die als homicidium, vorsätzliche Tötung zu qualifizieren seien. Die zweite Konstitution dagegen bekundet viel Verständnis für Sklavenhalter, die Untaten ihrer Dienerschaft ahnden ; auch wenn ein Sklave dabei stirbt, sei eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung nicht angebracht. Alarich nun übernahm nur die zweite, mit den Sklavenhaltern mitfühlende Konstitution133 ; Justinian dagegen die erste134, die deren Vorgehen auch kritisch beleuchtet. Für eine Kodifikation genügte in der Tat eine von beiden.

  • 135 CTh 9, 13, 1.
  • 136 LRV CTh 9, 10. Ebenso der CJ : 9, 15.

32Der folgende Titel ‚Über die Züchtigung der Verwandten’ (De emendatione propinquorum) mit einer einzigen Konstitution, welche die Hausgerichtsbarkeit des Familienvaters auf leichtere Fälle beschränkte und schwere der allgemeinen Gerichtsbarkeit zuwies135, ist wieder unverändert übernommen136.

  • 137 CTh 9, 14, 1 = LRV CTh 9, 11, 1. Dazu demnächst Lorenzi 2013.
  • 138 CTh 9, 14, 2 = LRV CTh 9, 11, 2.
  • 139 CTh 9, 14, 3.
  • 140 Siehe LRV CTh 9, 11.
  • 141 CJ 9, 8, 5, die folgenreiche Lex Quisquis.
  • 142 LRV PS 5, 25.

33g) Der Theodosianus-Titel ‚Zum Cornelischen Gesetz über Dolchmänner’ (Ad legem Corneliam de sicariis), also demjenigen Volksgesetz, das der Bestrafung von Mord und Totschlag nach wie vor zugrundelag, ist unergiebig ; die drei dort zusammengestellten Kaiserkonstitutionen von Valentinian I., Theodosius I. und Arcadius regelten nur Randfragen : Kleinkinder zu töten ist gleichermaßen Mord137, was bedeutete, dass dem Familienvater nicht einmal mehr ihre Aussetzung sogleich nach der Geburt freistand. Tötung in Notwehr gegen Räuberbanden ist straflos, auch wenn die Räuber Soldaten sind138. Und Mordkomplotte gegen Repräsentanten des Staates sind Hochverrat, wofür auch die Familie des Täters zu büßen hat139. Das Breviar ließ dieses Gesetz ebenso beiseite140 wie schon den ganzen Hochverrats-Titel des Codex Theodosianus, der nur eine Vorschrift über schärfere Verhörmethoden enthalten hatte, während Justinian es umgekehrt dem von ihm übernommenen Hochverrats-Titel überweisen sollte141. Die anderen beiden Gesetze des Theodosianus-Titels geben wenig Auskunft über die hauptsächlichen Tatbestände und ebenso wenig über die Strafen. Dafür sind im zweiten Teil des Breviars vom einschlägigen Sentenzen-Titel 13 Sentenzen übernommen142, ungewöhnlich viele.

  • 143 LRV CTh 9, 12, 1 = CTh 9, 15, 1.
  • 144 LRV PS 5, 26, 1.
  • 145 Oben bei Anm. 31 f.
  • 146 Liebs 2007b, S. 78 f.

34Der anschließende Theodosianus-Titel zum Verwandtenmord mit einer einzigen Konstitution, welche die alte Säckung wieder obligatorisch machte, ist wieder schlicht übernommen143 ; und ebenso hinten die Grundvorschrift im einschlägigen Sentenzen-Titel144, wo zwar der Kreis der Opfer vollständiger, als Strafen aber nur die Ersatzstrafen Feuertod und Volksfesthinrichtung genannt sind. Der Widerspruch war an sich nach der den Sentenzen vorangestellten Subsidiaritätsklausel145 zu lösen, doch scheint dies in Vergessenheit geraten zu sein : Die Epitome Guelpherbitana löste den Widerspruch durch Bevorzugung des Sentenzentexts und die Epitome Parisina fühlte sich zu einer gekünstelten, unpraktikablen Harmonisierung veranlasst146.

  • 147 Nämlich CTh 9, 16, 3 u. 4 u. 7, s. LRV CTh 9, 13.
  • 148 CTh 9, 16, 1 u. 2
  • 149 CTh 9, 16, 9.
  • 150 CTh 9, 16, 5.
  • 151 CTh 9, 16, 6.
  • 152 CTh 9, 16, 8.
  • 153 CTh 9, 16, 10.
  • 154 CTh 9, 16, 11.
  • 155 CTh 9, 16, 12.
  • 156 LRV PS 5, 23, 1.

35h) Der 16. Titel im neunten Buch des Codex Theodosianus betraf Wahrsager und Zauberer, insbesondere wenn sie ihre Kunst zum Schaden anderer einsetzten. Er enthielt zwölf Konstitutionen. Davon übernahm das Breviar drei147, ein knappes Viertel vom ganzen Text. Weggelassen sind insbesondere Konstantins wilde Drohungen gegen die Opferschauer, die haruspices148, und Valentinians I. Rücknahme derselben im selben Titel149 ; in einer Kodifikation war in der Tat beides fehl am Platz. Außerdem fehlt eine Konstitution, die wiederholte, was schon gesagt war, nur in heftigerem Ton150 ; und eine, die den besonderen Ängsten von Konstantius II. vor Magiern und Wahrsagern in seinem Gefolge Rechnung trug; bei Ausflüchten seien sie ungeachtet ihres Ranges der Folter zu unterwerfen151. Auch die besondere Strafdrohung gegen die Geschäftigkeit der Astrologen (mathematicorum tractatus)152 ist übergangen ; der besondere Gerichtsstand für Magier senatorischen Standes153 ; die Bekämpfung der Selbstjustiz unter den Rennfahrern und anderen Wettkämpfern vor allem Roms154, unter denen zur Zeit von Theodosius I. magische Praktiken besonders verbreitet waren ; und schließlich das Gebot, Astrologen zum katholischen Glauben unter der Drohung zu bekehren, andernfalls aus Rom und allen anderen Städten verbannt zu werden155. Im entsprechenden Titel des Sentenzen-Auszugs findet sich aber die Verbannung der Hellseher (vaticinatores) aus den Städten156.

  • 157 LRV CTh 9, 13, 1, zu ergänzen durch LRV PS 5, 25, 11 u. 12.
  • 158 LRV CTh 9, 13, 2, zu ergänzen durch LRV PS 5, 23, 1 u. 3 f.
  • 159 LRV CTh 9, 13, 1, zu ergänzen durch LRV PS 5, 25, 9.
  • 160 LRV CTh 9, 13, 1 beziehungsweise Interpretatio.
  • 161 LRV PS 5, 23, 1-4.
  • 162 LRV PS 5, 25, 9 u. 11 f.

36Aus dem Codex übernommen wurde die Bekämpfung des Schadenzaubers157, der Wahrsagerei allgemein158 und nächtlicher Opfer mit Beschwörung der Dämonen.159 Einfache Todesstrafe war jetzt Regelstrafe ; beim Schadenzauber heißt es freilich unbestimmt drohend severissimis merito legibus vindicanda beziehungsweise omnium poenarum genere puniuntur160. All das zusammen bildet, anders als der zugrundeliegende Theodosianus-Titel, ein einigermaßen sinnvolles Ganzes. Hinzu kommt der ensprechende Titel im Sentenzen-Auszug mit vier Sentenzen, die weitere Straftatbestände enthalten: Hellseherei; Predigen neuer Religionen, die Unruhe stiften; Konsultation von Wahrsagern aller Art nach dem Schicksal des Fürsten oder des Gemeinwesens; und ihre Konsultation durch einen Sklaven, der das Schicksal seines Herrn erfahren will161. Schließlich sind einschlägige Straftatbestände in einem Anhang zum Totschlags-Titel des Sentenzen-Auszugs zu finden162. Das dornige Feld des Aberglaubens ist auch im Breviar nicht befriedigend geordnet.

  • 163 CTh 9, 38, 5, wohl einst mit 9, 16, 9 zusammenhängend, Seeck 1919, S. 240.
  • 164 CTh 9, 38, 1 vom Herbst 322.
  • 165 CTh 9, 38, 3 (367) ; 4 (richtigerweise wohl 370, Seeck 1919, S. 8, 35 u. 240) ; 6 (381) ; 7 (384) ; (...)
  • 166 CTh 9, 38, 2 vom 6. Sept. 353.
  • 167 CTh 9, 38, 12 vom 6. Aug. 410.
  • 168 CTh 9, 38, 11, in Wahrheit wohl vom 12. Juni 413, Seeck 1919, S. 77 f. u. 326.
  • 169 CTh 9, 38, 9 vom 31. Aug. 396. – Damit zusammenhängen könnte die Amnestie des Honorius vom 6. Aug. (...)
  • 170 CJ 9, 43, 3.
  • 171 CJ 1, 4, 3.

37i) Wie weit der Codex Theodosianus von einer Kodifikation entfernt war, wird beim 38. Titel des neunten Buchs über Amnestien zu hohen Festtagen deutlich, betitelt ‚Über die Begnadigung von Verbrechern’ (De indulgentia criminum). Darin sind, neben einem Bruchstück eines allgemeinen und für alle Zukunft geltenden Gesetzes163, elf Gesetze von ephemerer Geltung zusammengestellt, gewiss allgemeine Gesetze, aber keine Normen für alle Zukunft. Es geht um Amnestien zur reichsweiten Feier einmaliger Ereignisse : der Geburt des ersten Enkels Konstantins164, das Osterfest in den Jahren 367, 370, 381, 384 und 385165, die Überwindung der Usurpatoren Magnentius166, Attalus167 und Jovin168 sowie die Rehabilitierung Tatians und Lykiens, wohin er verbannt worden war, nach dem Sturz Rufins169. Justinian sollte aus dieser Masse denn auch lediglich jenes allgemeine Gesetz ohne Verfallsdatum in den Amnestie-Titel des Codex Iustinianus einstellen170 ; außerdem hat er aus zwei Osteramnestien, der für 385 und ergänzend aus dem Schluss derjenigen für 381, ein für alle Zukunft geltendes Gesetz gebildet, das er beim Kirchenrecht einordnete171. Die Westgoten fanden aus dieser Masse nur eine einzige Konstitution der Übernahme in ihre Lex Romana für wert: die zur Osteramnestie von 385, deren Geltung sie für alle künftigen Osterfeste verstetigten; die Interpretatio stellt das außer Zweifel.

  • 172 CTh 9, 40, 17 u., 19 u. 21.
  • 173 CTh 9, 40, 14.
  • 174 CTh 9, 40, 15.
  • 175 CTh 9, 40, 16.
  • 176 CTh 9, 40, 20.
  • 177 CTh 9, 40, 24.
  • 178 LRV CTh 9, 30, 1 u. 4.
  • 179 LRV CTh 9, 30, 2.
  • 180 LRV CTh 9, 30, 3.
  • 181 126 CTh 9, 40, 2.
  • 182 CTh 9, 40, 22 u. 23.
  • 183 CTh 9, 40, 3 ; 5-7 ; u. 9.
  • 184 CTh 9, 40, 12.
  • 185 CTh 9, 40, 8 (Christen) ; u. 11 (Hofleute).

38j) Der 40. Titel des neunten Buches des Codex Theodosianus ist ,Über Strafen’ (De poenis) betitelt und enthält in der Tat – jedenfalls hauptsächlich – mannigfache Normen zu Verhängung und Vollstreckung von Strafen im Allgemeinen, aber auch Maßnahmegesetze wie die Bestrafung Eutrops, der Gehilfen des Gainas und die Ächtung Heraclians172 ; schließlich neue Straftatbestände wie Pflichtvergessenheit und Bestechlichkeit der Gerichtsdiener173, Vereitelung der Vollstreckung schwerer Strafen durch Bestechlichkeit174 oder radikales Christentum175, Aufenthalt im kaiserlichen Gefolge oder in Rom trotz Verbannung176, und Unterweisung der Barbaren in der Schiffsbaukunst177. Die Westgoten lassen all diese dem Titel lediglich locker hinzugefügten Konstitutionen beiseite und begnügen sich mit vier Vorschriften : zwei besonders wichtige zur Verhängung schwerer Strafen, was nämlich nur bei klar erwiesenen Taten und nur gegen die Täter selbst und an der Tat wirklich Beteiligte geschehen darf178 ; sowie zwei Vorrechte des Herrschers : dass er sich vorbehält, Strafen von Senatoren festzusetzen179, und dass seine Todesurteile erst 30 Tage später vollstreckt werden.180 Weder das Verbot der Brandmarkung im Gesicht181 noch die Anrechnung einer Untersuchungshaft auf die schließlich ausgeurteilte zeitige Verbannung182 noch die neuen Strafdrohungen wurden aufgenommen. Vermutlich kam Brandmarkung unter den germanischen Herrschern ohnehin nicht vor; ebenso mag zweifelhaft sein, ob unter ihnen auch zu bloß zeitiger Verbannung verurteilt wurde. Vieles in diesem Titel war mittlerweile jedenfalls obsolet wie die Abrechnung mit Eutrop, Gainas und Heraclian beziehungsweise ihren Anhängern, die Zuweisung zu leichter Zwangsarbeit Verurteilter an bestimmte Betriebe in Rom183, die Mahnung an die Gouverneure von Kampanien, ihre Kompetenzen nicht zu überschreiten184, und mangels Arenen doch wohl auch die Verbote, Angehörige bestimmter Gruppen zum Kampf mit Gladiatoren oder wilden Tieren zu verurteilen185. Die Auswahl der Westgoten war auch hier wohldurchdacht.

  • 186 CTh 9, 45, 4 = LRV CTh 9, 34, 1, im CJ : 1, 12, 3 (griechische Fassung).
  • 187 CTh 9, 45, 1-3 u. 5.
  • 188 LRB 2, 3 f.
  • 189 ET 70 f.

39k) Das Kirchenasyl war im Codex Theodosianus im letzten, dem 45. Titel des neunten Buches mit dem Strafrecht geregelt, wo fünf Konstitutionen dazu zusammengekommen sind. Davon haben die Westgoten eine, die umfangreichste übernommen, die einzige, worin das Kirchenasyl selbst geregelt war186. Die vier anderen wehrten Missbrauch desselben ab: durch Schuldner der öffentlichen Hand, Juden, Sklaven, Dekurionen, Purpurschneckenfischer, Verwalter und Buchhalter staatlicher und kirchlicher Stellen sowie andere in das öffentliche Rechnungswesen eingebundene Personen187. Vielleicht ist das ein Zeichen dafür, dass die Bürokratie im Westgotenreich minder wichtig und die Sklaverei nicht mehr so hart war. Auch die Burgunder haben in ihrer Lex Romana zum Kirchenasyl aus dem Codex lediglich dieses Gesetz übernommen188, während im Ostgotenreich Theoderich umgekehrt nur die Bekämpfung von Missbrauch durch Sklaven und Schuldner der öffentliche Hand übernommen hat189.

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Bibliografia

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Gaudemet 1950 = Jean Gaudemet, Jus et Leges, in Iura, 1, 1950, S. 223-52 (= ders., Études de droit romain, I, Neapel, 1979, S. 439-70).

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Hecht 2006 = B. Hecht, Störungen der Rechtslage in den Relationen des Symmachus : Verwaltung und Rechtsprechung in Rom 384/385 n. Chr., Berlin, 2006 (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, 50).

Krüger 1880 = Paul Krüger, Codicis Theodosiani fragmenta Tauriniensia, Berlin, 1880 (Abhandlungen der K. Akademie der Wissenschaften zu Berlin, philologisch-historische Klasse, 1879).

Krüger 1905 = Paul Krüger, Über Mommsens Ausgabe des Codex Theodosianus, in ZSS, 26, 1905, S. 316-331.

Lambertini 1990 = R. Lambertini, La codificazione di Alarico II, Turin, 1990.

Lenski 2013 = N. Lenski, Costantino e il controllo della punizione degli schiavi, in AARC, 19, 2013.

Liebs 1964 = D. Liebs, Hermogenians iuris epitomae, Göttingen, 1964 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen. Philologisch-historische Klasse. Dritte Folge, 57).

Liebs 1996 = D. Liebs, Die pseudo-paulinischen Sentenzen II. Versuch einer neuen Palingenesie. Ausführung, in ZSS, 113, 1996, S. 132-242.

Liebs 2002 = D. Liebs, Römische Jurisprudenz in Gallien, Berlin, 2002 (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, 38).

Liebs 2007a = D. Liebs, Vor den Richtern Roms, München, 2007.

Liebs 2007b = D. Liebs, Römischrechtliche Glut für ein Bischofsgericht in Burgund, in AARC, 16, 2007, S. 63-83.

Liebs 2008 = D. Liebs, Die Rolle der Paulussentenzen bei der Ermittlung des römischen Rechts, in M. Avenarius (Hg.), Hermeneutik der Quellentexte des Römischen Rechts, Baden-Baden, 2008 (Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte, 7), S. 157-175.

Lorenzi 2013 = C. Lorenzi, Sull’infanticidio nel diritto tardoimperiale, in AARC, 19, 2013.

Nogrady 2006 = A. Nogrady, Römisches Strafrecht nach Ulpian Buch 7 bis 9 De officio proconsulis, Berlin, 2006 (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, 52)

Rotondi 1912 = M. Rotondi, Leges publicae populi romani, Mailand, 1912.

Schäferdiek 1967 = K. Schäferdiek, Die Kirche in den Reichen der Westgoten und Suewen bis zur Errichtung der westgotischen katholischen Staatskirche, Berlin, 1967 (Arbeiten zur Kirchengeschichte, 39).

Schilling 2010 = A. Schilling, Poena extraordinaria. Zur Strafzumessung in der frühen Kaiserzeit, Berlin, 2010 (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, 61).

Seeck 1919 = O. Seeck, Regesten der Kaiser und Päpste für die Jahre 311 bis 476 n. Chr., Stuttgart, 1919.

Wieacker 2006 = Franz Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, II, München, 2006.

Torna su

Note

1 ‘Codex Theodosianus’ nennen ihn die meisten Quellen, darunter die maßgebenden : CTh 1, 1, 6 (435), § 2 a. A. ; NTh 1 (438), R. u. § 6 ; CTh Gesta senatus Romani de Theodosiano publicando (438), § 4 a. A. ; CTh constitutio de constitutionariis (443), Z. 4 ed. Mommsen ; NAnth 3 (468), pr. Z. 22-26 ed. Meyer ; CJ const. Haec (528), pr. ; u. CJ const. Summa (529), § 1 ; ferner Consultatio 7a, 1 a. E. ; Scholia Sinaitica 2 f. ; LRV INT 1 u. 11 ; u. LRV INMai 7, S. 2. Th. Mommsen hat den CTh in seiner Ausgabe : Theodosiani libri XVI, Berlin, 1905, zwar kurz ‚Theodosianus’ genannt, doch s. dazu Krüger 1905, S. 329 f.

2 CTh I 1-4.

3 CTh I 5-34.

4 CTh II 1-18A ed. Krüger.

5 CTh II 19 – V.

6 CTh VI.

7 CTh VII ; im Anschluss daran Subalternbeamte : VIII 1-11 ; und unentgeltlicher Erwerb : VIII 12-19.

8 CTh IX.

9 CTh X.

10 CTh XI 1-28 ; im Anschluss daran Rechtsmittel : XI 29-39.

11 CTh XII.

12 CTh XIII.

13 CTh XIV.

14 CTh XV.

15 CTh XVI.

16 NTh 1 vom 15. Feb. 438 (das östliche Einführungsgesetz zum CTh), § 6.

17 Das ergeben die in den sogenannten ,Gesta senatus Romani de Theodosiano publicando’ festgehaltenen Akklamationen.

18 CTh 1, 1, 5 Z. 14-23 ed. Mommsen = §§ 3 f. ed. Krüger.

19 Zur im späteren 5. und frühen 6. Jahrhundert verbreiteten Zweiteilung der zu beachtenden juristischen Texte in ius und leges s. Gaudemet 1950, S. 231 ff. ; u. zusammenfassend Wieacker 2006, S. 200-202. Diese Zweiteilung findet sich aber nicht schon in den Gesetzen des CTh, auch nicht in den jüngeren ; und ebenso wenig in den Gesta senatus von 438 n. Chr., wo noch der alte, umfassende Begriff von ius begegnet, s. bes. S. 3 Z. 2 u. 11 ed. Mommsen.

20 CTh 1, 1, 6.

21 Siehe CTh 1, 1, 5 Anfang.

22 Commonitorium zum Breviar (ed. Mommsen, Theodosiani libri XVI, I, 1 : Prolegomena, S. XXXIII f.), Z. 11-16. Dazu Liebs 2002, S. 174 f. Gesetze der westgotischen Könige waren davon ausgenommen.

23 Liebs 2002, S. 174 u. Fn. 250 mit weiteren Nachweisen.

24 LRV IT 1, 4, 1 = IT 1, 4, 3.

25 Zum voralarizianischen Ursprung der Interpretationen s. gegen Mommsen, Prolegomena zit., S. XXXV, schon Krüger 1905, S. 330 f. ; neuestens etwa Lambertini 1990, S. 52-55 ; u. Liebs 2002, S. 148-56.

26 CTh 1, 1, 5.

27 Siehe schon Liebs 2002, S. 153 ; dort u. S. 154 weitere Beispiele vereinzelter Textänderungen durch Alarichs Kompilatoren.

28 Zum Codexsystem, eine Fortentwicklung des Digestensystems, Liebs 1964, S. 26-28 u. 110 ; u. ders. 2008, S. 167-71.

29 LRV NTh 3, LRV NV 2, 3 und 5 sowie LRV NMart 1.

30 LRV PS 2, 27 ; 4, 7 ; 5, 3 u. 15-33.

31 Hänel 1849, S. 338, Fn. a.

32 León, Bibliotéca Catedral, Ms. Lat. 15.

33 Vgl. schon das Einführungsgesetz zur ersten Fassung des Codex Iustinianus, also vor Inangriffnahme der Digesten, CJ const. Summa § 3  : ... sufficiat earundem constitutionum nostri codicis recitatio adiectis etiam veteris iuris interpretatorum laboribus ad omnes dirimendas lites, ... ; ferner CJ const. Cordi § 5 ; u. zumal das Einführungsgesetz der Digesten, D. const. Tanta/Dedoken § 23.

34 CTh 4, 12, nur durch einen glücklichen Zufall in zwei Fragmenten aus dem vollständigen CTh auf uns gekommen : Vat. cod. Lat. reg. 520 foll. 94 f. mit Teilen der Titel 4, 10 bis 12 der heutigen Ausgaben ; und in einem Palimpsest in Turin mit Teilen von 4, 12, 3 bis 13, das zwar 1902 verbrannte, aber von Paul Krüger (Krüger 1880) rechtzeitig neu ediert worden war.

35 PS 2, 21A, gleichfalls nur durch einen Zufall erhalten, nämlich in der heute verschollenen Handschrift von Bisanz, jedoch rechtzeitig herausgegeben von Jacques Cujas, Observationes et emendationes, Paris, 1585, 21, 11-13. 15-19 u. 21 f.

36 1, 84 u. 91. Auch Justinian hat es abgeschafft, s. CJ 7, 24.

37 Durch Unaufmerksamkeit der Kompilatoren des Breviars sind einzelne Bestimmungen daraus doch hineingeraten, Liebs 2002, S. 175.

38 Schäferdiek 1967, S. 45-55.

39 CTh 9, 2. Nur 9, 2, 3 ist östlichen Ursprungs.

40 LRV CTh 9, 3.

41 LRV PS 5, 31, 1 u. 2.

42 CTh 9, 5, 1 aus dem Edictum de accusationibus. Nur das pr. hier betrifft Hochverrat, § 1 dagegen gerade nicht, wie CTh 9, 6 ergibt.

43 CTh 9, 14, 3.

44 CJ 9, 8, 5.

45 CTh 9, 17.

46 Zwar sind keine Sentenzen dazu überliefert, aber das vollständige Werk, von dem nur ungefähr ein Viertel erhalten ist, muss auch dieses Delikt behandelt haben, etwa im Titel De sepulcris et lugendis am Ende des ersten Buchs oder im fünften Buch beim Kriminalstrafrecht.

47 LRV NV 5 = NV 23 vom 13. März 447.

48 633 n. Chr., G. D. Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio, X, Florenz, 1764, S. 630, Kap. 46.

49 845 n. Chr., A. Boretius, Capitularia regum Francorum, II, Hannover, 1897 (M.G.H., Legum sectio, 2), S. 415, Kap. 72.

50 CTh 9, 21-23.

51 LRV CTh 9, 17, 1 = CTh 9, 21, 5.

52 LRV CTh 9, 18 = CTh 9, 22.

53 CTh 9, 23.

54 LRV PS 5, 27, 1 u. 4.

55 CTh 9, 26.

56 LRV PS 5, 32, 1 ; in den vervollständigten Ausgaben der Sentenzen : 5, 30A, 1.

57 Rotondi 1912, S. 453 f., gibt zweifelnd 8 v. Chr. an, weil Sueton, Aug. 34, dieses Gesetz nicht nennt. Auch W. Kunkel, quaestio 1, in PW XXIV, 1963, S. 720-86, hier S. 773 ; u. Debinski 1995, S. 45 Fn. 30, sprechen sich vorsichtig für Augustus aus ; entschieden für Augustus Schilling 2010, S. 151 Fn. 497. Dagegen ließen Girard 1913, S. 321 u. Fn. 1 ; C. Brecht, Peculatus, in PW Suppl. VII, 1940, Sp. 817-32, hier 828 ; u. Gnoli 1979, S. 15-25, offen, ob das Gesetz auf Cäsar oder Augustus zurückgeht.

58 CTh 9, 28.

59 LRV PS 5, 29, 1 ; s. schon Modestin, De poenis II, D. 48, 13, 15.

60 CTh 9, 28, 1 von Theodosius I. (10. Sept. 392) ; s. schon dens., 21. Juli 381, CTh 10, 24, 2 (ebenso wenig im Breviar), § 3.

61 Ulpian, De officio proconsulis VII, D. 48, 13, 8, § 1, s. zu diesem Fragment, Nogrady 2006, S. 141-43 ; ferner Ulpian, De adulteriis I, D. 48, 13, 3. Allgemein Gnoli 1979, S. 173-82.

62 CJ 9, 28, 1 ; 10, 6, 2 a. E. ; D. 48, 13, 3 ; u. 48, 13, 8 § 1.

63 CTh 9, 30 betraf örtliche Besonderheiten in Italien ; und CTh 9, 32 betraf den Schutz des Nils.

64 Insbesondere ist CTh 9, 44 ebenfalls weggelassen.

65 CTh 9, 31 Ne pastoribus dentur filii nutriendi mit einer Konstitution.

66 CTh 9, 1, 4 vom 17. Sept. 325.

67 CTh 9, 1, 7.

68 CTh 9, 1, 6, irrtümlich Konstantin zugeschrieben, s. Mommsen, Theodosiani libri XVI, I, S. 56 zu CTh 1, 16, 5 u. S. 432 zu CTh 9, 1, 6 ; u. Seeck 1919, S. 211 ; s. a. das von Jacques Godefroy, Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis, III, Leipzig, 1728, S. 12, zu dieser Stelle mitgeteilte, einer alten CTh-Handschrift entnommene, ähnlich formulierte Gesetz : Imperator Iulianus ad Mamertinum. Conventis rectoribus ad sublimitatem tuendi non minus criminalia acta quam civilia iubemus, his videlicet quorum salus ad discrimen vocatur. Dat. XII kal. Dec. Antiochia Iuliano IV et Sallustio conss. (20. Jan. 363) ; u. schon Septimius Severus CJ 2, 1, 2 vom 7. Juli 194.

69 CTh 9, 1, 8.

70 CTh 9, 1, 5 = LRV CTh 9, 1, 3 ; 9, 1, 9 = LRV CTh 9, 1, 4 ; 9, 1, 11 = LRV CTh 9, 1, 6 ; u. 9, 1, 14 = LRV CTh 9, 1, 8. Die Interpretatio dieser Konstitution hat im germanisch-römischen Recht Karriere gemacht, denn sie findet sich sowohl in einer Formel der Formelsammlung von Tours aus dem 8. Jahrhundert (dort Nr. 29) als auch in einer extravaganten Formel zitiert, s. K. Zeumer (Hg.), Formulae Merowingici et Karolini aevi, Hannover, 1886 (M.G.H., Legum sectio, 5), S. 152 mit Fn. 2 u. S. 536 mit Fn. 2. Nicht ins Breviar übernommen wurde lediglich CTh 9, 1, 8.

71 CTh 9, 1, 13 vom 11. Feb. 376 ; zu diesem Gericht neuestens Flach 1996, S. 358-376, mit der älteren Literatur.

72 Flach 1996, S. 370 f.

73 CTh 2, 1, 12 vom 6. Aug. 423, nur durch das Breviar bekannt.

74 Oben bei Anm. 25.

75 So Friedrich Carl von Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter2, I, Heidelberg, 1834, S. 308 f. ; s. a. Coster 1935, S. 82.

76 CTh 9, 1, 16. CJ 9, 1, 10 übernimmt das, übergeht dafür aber CTh 9, 1, 10, s. sofort.

77 CTh 9, 1, 17 ; im CJ : 9, 2, 15.

78 CTh 9, 1, 10 = LRV CTh 9, 1, 5 ; u. 9, 1, 1 = LRV CTh 9, 1, 1.

79 LRV PS 5, 18, 11, wenn hier auch Ausnahmen genannt sind, aber andere ; s. a. 14.

80 Die vollständigen Sentenzen werden aber einen solchen Titel enthalten haben, dem vermutlich LRV PS 5, 18 : De servorum quaestionibus, 11-14 entnommen wurde ; diese Sentenzen haben mit Sklavenverhör nichts mehr zu tun, scheinen vielmehr erst bei Herstellung des Sentenzen-Auszugs für das Breviar zufällig ans Ende des Titels über Sklavenverhör geraten zu sein, s. Liebs 1996, S. 226.

81 LRV CTh 9, 1, 1 u. 5, wo das Prinzip mit anderen Worten wiederholt wird ; s. a. LRV CTh 16, 1, 3 (Verbrechen von Klerikern) ; u. LRV NMart 1, 1, §§ 1-3.

82 LRV CTh 9, 1, 2.

83 LRV CTh 9, 1, 9 u. 11 pr.

84 LRV PS 5, 18, 11.

85 LRV CTh 9, 1, 3.

86 LRV CTh 9, 1, 4 u. 6 u. 8 u. 11 pr.

87 LRV CTh 9, 1, 11 pr. (s. schon CTh 9, 2, 5 u. 6, nicht ins Breviar übernommen) ; dazu Hecht 2006, S. 585 u. Fn. 1142.

88 LRV PS 5, 18, 14, also im Anhang zum Sentenzen-Titel ‚Über Sklavenverhöre’.

89 LRV CTh 9, 1, 10.

90 CTh 9, 1, 7.

91 CTh 9, 3, 1 u. 6.

92 LRV CTh 9, 1, 7 u. 11 § 1.

93 Manichäismus kann von jedermann angezeigt werden, LRV NV 2, §§ 1 f. ; bestimmte Verwandte eines erfolglosen Anklägers sind mannigfach beschränkt, ihrerseits anzuklagen : LRV CTh 3, 13, 1 u. PS 1, 6, 2 ; ein Ankläger kann, wenn eine allgemeine Niederschlagung bestimmter Delikte dazwischen kommt, binnen 30 Tagen die Anklage erneuern, später nicht mehr, LRV PS 5, 19, 1.

94 CTh 9, 3, 1 ; im CJ : 9, 4, 1.

95 CTh 9, 3, 2 ; im CJ : 9, 4, 2.

96 CTh 9, 3, 4, fehlt auch im CJ ; s. schon LRV CTh 9, 1, 11 pr.

97 CTh 9, 3, 6 ; im CJ : 9, 4, 5.

98 D. 48, 18, 18, § 9, vermutlich gleichfalls aus einem Titel De custodia reorum, dem dann auch D. 48, 18, 18, § 10 entnommen wäre, s. Liebs 1996, S. 226.

99 LRV CTh 9, 2, 1 = CTh 9, 3, 3 (u. CJ 9, 4, 3) vom 5. Apr. 340.

100 LRV CTh 9, 2, 3 = CTh 9, 3, 7 (u. CJ 1, 4 : De episcopali audientia et de diversis capitulis quae ad ius curamque et reverentiam pontificalem pertinent, 9) vom 25. Jan. 409.

101 LRV CTh 9, 2, 2 = CTh 9, 3, 5 (im CJ : 9, 4, 4) vom 13. Juli 371.

102 LRV IT 9, 2, 2.

103 LRV PS 5, 33, 1. Dabei ist die dem Häftling drohende Strafe zu berücksichtigen, was bedeuten wird : ist sie gering, dann kann von Todesstrafe abgesehen werden.

104 LRV PS 5, 33, 2.

105 LRV NTh 3, §§ 2 u. 7.

106 LRV CTh 9, 6, 1 pr. Hier appellierte Konstantin wieder an niedere Instinkte, die er sich auch in anderem Zusammenhang zunutze gemacht hat : zur Bekämpfung der freien Ehescheidung, CTh 3, 16, 1 = LRV CTh 3, 16, 1 a. E. ; und bei Bekämpfung der Münzfälschung, CTh 9, 21, 2, § 1, nicht ins Breviar übernommen.

107 LRV NV 2, § 2.

108 LRV CTh 9, 3, 2 ; 9, 3, 1 verschärft die Strafe bei Sklaven zum Flammentod ; 9, 3, 3 verbietet auch die Ladung Freigelassener in Strafsachen gegen ihre Freilasser. Die Interpretationen dazu übergehen beides.

109 CTh 9, 6, 1.

110 LRV IT 9, 3, 2.

111 LRV IT 9, 3, 1.

112 LRV IT 9, 3, 3.

113 Die vollständigen Sentenzen enthielten Aussagen dazu, wie PS Leid § 10 ergibt, danach allerdings nur weniges.

114 PS 2, 26 (aus der Handschrift von Bisanz).

115 LRV PS 2, 27.

116 So PS 2, 26, 9 durch CTh 9, 7, 4 = LRV CTh 9, 4, 3 ; PS 2, 26, 11 durch CTh 9, 7, 1 = LRV CTh 9, 4, 1 ; und PS 2, 26, 14 durch die seit dem frühen 4. Jahrhundert praktizierte Todesstrafe, s. Arnob, Adversus nationes 4, 23 ; u. CTh 9, 40, 1 (s. a. 11, 36, 1 S. 3 u. 5). Allerdings empfand später jemand diese Strafe anscheinend doch als zu hart und supplierte wieder PS 2, 26, 14.

117 PS 2, 26, 1-6 über das Tötungsrecht auch des Vaters der Ehebrecherin und die Einschränkungen des Tötungsrechts des betrogenen Ehemannes.

118 CTh 9, 7, 3 von Konstans.

119 CTh 9, 7, 6 = LRV CTh 9, 4, 5.

120 CTh 9, 7, 9, von Justinian nicht übernommen.

121 Nicht zufällig ist aus dem ganzen siebenten Buch des CTh mit dem römischen Militärrecht nur eine einzige Konstitution aufgenommen, worin Komplizenschaft mit plündernden Feinden mit Flammentod bedroht ist, LRV CTh 7, 1, 1 = CTh 7, 1, 1 ; das Buch enthielt 174 weitere Konstitutionen, verteilt auf 24 Titel. Einen entsprechenden Sentenzen-Titel scheint es im fünften Buch gegeben zu haben, worauf D. 49, 16, 16 deutet, das daraus bezogen sein wird ; doch hat das Breviar diesen weggelassen. Und aus dem Sentenzen-Titel De poenis militum sind lediglich zwei Sentenzen über Gefängniswärter aufgenommen, LRV PS 5, 33, 1 u. 2. Einst stand unter diesem Titel zumindest wohl noch D. 48, 19, 38, §§ 11 f. – Als Wachpersonal gab es also anscheinend noch immer romanische milites, jetzt Mitarbeiter des Königs.

122 LRV CTh 9, 30, 1 = CTh 9, 40, 1. Vgl. a. LRV CTh 11, 11, 1 = CTh 11, 36, 1 S. 3 u. 5.

123 Coll. Mos. 5, 3, obwohl CTh 9, 7, 3 zu coll. Mos. 5, 1 besser gepasst hätte.

124 CTh 9, 7, 6 wurde nicht in den CJ übernommen, nur CTh 9, 7, 3 als CJ 9, 9, 30.

125 LRV CTh 9, 5 = CTh 9, 8.

126 LRV CTh 9, 6 = CTh 9, 9.

127 CJ 9, 10 u. 9, 11.

128 LRV CTh 9, 7 aus CTh 9, 10.

129 CTh 9, 10, 2 enthält im Vergleich mit 9, 10, 1 nichts Neues.

130 CTh 9, 12, 1 u. 2. Dazu demnächst ausführlich Lenski 2013.

131 Vom Mai 319 beziehungsweise April 329 (und nicht 326) nach Seeck 1919, S. 64 u. 179.

132 Ulpian, De officio proconsulis VIII, Tit. : De dominorum saevitia, coll. Mos. 3, 3, u. dazu Liebs 2007a, S. 138. Konstantin sagt nämlich : ... interpretatione depulsa nullum criminis metum mortuo servo sustineat (sc. dominus si virgis aut loris servum adflixerit aut custodiae causa in vincla coniecerit).

133 LRV CTh 9, 9, 1.

134 CJ 9, 14, 1.

135 CTh 9, 13, 1.

136 LRV CTh 9, 10. Ebenso der CJ : 9, 15.

137 CTh 9, 14, 1 = LRV CTh 9, 11, 1. Dazu demnächst Lorenzi 2013.

138 CTh 9, 14, 2 = LRV CTh 9, 11, 2.

139 CTh 9, 14, 3.

140 Siehe LRV CTh 9, 11.

141 CJ 9, 8, 5, die folgenreiche Lex Quisquis.

142 LRV PS 5, 25.

143 LRV CTh 9, 12, 1 = CTh 9, 15, 1.

144 LRV PS 5, 26, 1.

145 Oben bei Anm. 31 f.

146 Liebs 2007b, S. 78 f.

147 Nämlich CTh 9, 16, 3 u. 4 u. 7, s. LRV CTh 9, 13.

148 CTh 9, 16, 1 u. 2

149 CTh 9, 16, 9.

150 CTh 9, 16, 5.

151 CTh 9, 16, 6.

152 CTh 9, 16, 8.

153 CTh 9, 16, 10.

154 CTh 9, 16, 11.

155 CTh 9, 16, 12.

156 LRV PS 5, 23, 1.

157 LRV CTh 9, 13, 1, zu ergänzen durch LRV PS 5, 25, 11 u. 12.

158 LRV CTh 9, 13, 2, zu ergänzen durch LRV PS 5, 23, 1 u. 3 f.

159 LRV CTh 9, 13, 1, zu ergänzen durch LRV PS 5, 25, 9.

160 LRV CTh 9, 13, 1 beziehungsweise Interpretatio.

161 LRV PS 5, 23, 1-4.

162 LRV PS 5, 25, 9 u. 11 f.

163 CTh 9, 38, 5, wohl einst mit 9, 16, 9 zusammenhängend, Seeck 1919, S. 240.

164 CTh 9, 38, 1 vom Herbst 322.

165 CTh 9, 38, 3 (367) ; 4 (richtigerweise wohl 370, Seeck 1919, S. 8, 35 u. 240) ; 6 (381) ; 7 (384) ; u. 8 (385). Zwei östliche Osteramnestien : die für 380 und die für 386, sind in den constitutiones Sirmondianae 7 und 8 erhalten.

166 CTh 9, 38, 2 vom 6. Sept. 353.

167 CTh 9, 38, 12 vom 6. Aug. 410.

168 CTh 9, 38, 11, in Wahrheit wohl vom 12. Juni 413, Seeck 1919, S. 77 f. u. 326.

169 CTh 9, 38, 9 vom 31. Aug. 396. – Damit zusammenhängen könnte die Amnestie des Honorius vom 6. Aug. 405, CTh 9, 38, 10 (Seeck 1919, S. 308), als Stilicho gegen Ostrom rüstete, O. Seeck, Honorius 3, in PW VIII 2, 1913, Sp. 2281 f., u. ders., Radagaisus, in PW I A 1, 1914, Sp. 30 f.

170 CJ 9, 43, 3.

171 CJ 1, 4, 3.

172 CTh 9, 40, 17 u., 19 u. 21.

173 CTh 9, 40, 14.

174 CTh 9, 40, 15.

175 CTh 9, 40, 16.

176 CTh 9, 40, 20.

177 CTh 9, 40, 24.

178 LRV CTh 9, 30, 1 u. 4.

179 LRV CTh 9, 30, 2.

180 LRV CTh 9, 30, 3.

181 126 CTh 9, 40, 2.

182 CTh 9, 40, 22 u. 23.

183 CTh 9, 40, 3 ; 5-7 ; u. 9.

184 CTh 9, 40, 12.

185 CTh 9, 40, 8 (Christen) ; u. 11 (Hofleute).

186 CTh 9, 45, 4 = LRV CTh 9, 34, 1, im CJ : 1, 12, 3 (griechische Fassung).

187 CTh 9, 45, 1-3 u. 5.

188 LRB 2, 3 f.

189 ET 70 f.

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Per citare questo articolo

Notizia bibliografica digitale

Detlef Liebs, «Die Kodifizierung des römischen Strafrechts im Breviar Alarichs II.»Mélanges de l'École française de Rome - Antiquité [Online], 125-2 | 2013, online dal 19 décembre 2013, consultato il 29 mars 2024. URL: http://journals.openedition.org/mefra/1785; DOI: https://doi.org/10.4000/mefra.1785

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Autore

Detlef Liebs

Freiburg im Breisgau – detlef.liebs[at]googlemail.com

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